Seit dem 14 Juni 2024 sind wir im Vereinsregister eingetragen
Satzung des Blütenfreunde-Allgäu-Oberschwaben
- 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Blütenfreunde-Allgäu-Oberschwaben“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e. V.“ führen. - Der Verein hat seinen Sitz in 88353 Kisslegg,
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Datum der Errichtung: 01. April 2024
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein strebt die Anerkennung als Anbauvereinigung nach dem Cannabisgesetz an. Der Zweck ist der künftige legale, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken sowie dessen Abgabe an Vereinsmitglieder für den Eigengebrauch und die Abgabe von beim Anbau entstandenem Vermehrungsmaterial an Vereinsmitglieder.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist nicht auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet, er verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
- Der Verein berät und betreut seine Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt somit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Cannabis-Konsumenten bei. Der Verein verpflichtet sich zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
- Mitglied werden darf, wer über 25 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Das Mitglied hat gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitgliedes nicht mehr in Deutschland befindet.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
- a) wenn es in zurechenbarer Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
- b) wenn es mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder
- c) bei Inaktivität in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten oder
- d) bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe.
- Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass es Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt hat.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis aktiv im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Näheres bestimmt der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit mindestens einem Mitgliedsbeitrag oder einem Teil davon in Verzug sind, sind hiervon ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
- 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind beitragspflichtig
- Bei der Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten sein.
- Näheres zur Höhe der Gebühren und Beiträge, Zahlungsbedingungen und zu sonstigen Aspekten in Bezug auf Zahlungen an den Verein regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen wird.
- Der Vorstand kann in der Beitragsordnung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Anbaurat und die Mitgliederversammlung.
- 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem Kassierer. Sämtliche Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsrechtliche Personen müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
- b) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen,
- c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- e) Die Wahl des Anbaurates,
- f) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- g) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern,
- h) die Beratung und Beschlussfassung über die Entwicklung und Aktivitäten des Vereins,
- i) Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein,
- j) Sonstige Aufgaben, die nach dieser Satzung keinem anderen Organ zugewiesen
- Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des zurechenbaren Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder bei wiederholter, grober Pflichtverletzung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 1. Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Der Vorstand kann als besonderen Vertreter nach § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden.
- Der Vorstand beruft gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person.
- Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- a) die Auflösung des Vereins,
- b) die Wahl des Vorstands,
- c) die Entlastung des Vorstands.
- d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- e) die Entgegennahme des Geschäfts und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung kann auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand kann darüber hinaus eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies für die Erreichung des Vereinszwecks förderlich ist.
- Die Mitgliederversammlung kann mithilfe von vereinsintern genutzten Fernkommunikationsmitteln durchgeführt werden, sofern dieses für alle Mitglieder zugänglich ist.
- Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Aufnahme des Antrags zur Ergänzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder vom Vorstand bestätigt wird.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Vorstandswahlen besitzt der Vorstand ein eigenes Vorschlagsrecht. Vorstandskandidaten müssen vor der Wahl ihre persönliche Zuverlässigkeit nach Vorgaben des Cannabis-Gesetzes versichern. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl mit dem Erst- und Zweitplatzierten durchzuführen. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das Los.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- 10 Anbaurat
- Der Anbaurat besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Anbaurates sind Vorstandsmitglieder
- Mitglieder des Anbaurates werden vom Vorstand für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
- Die Aufgaben des Anbaurats sind
- a) die Planung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
- b) die Wahl der Cannabissorten für den Anbau,
- c) die Organisation der Trocknung und Verpackung der Ernte,
- d) die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der erzeugten Produkte.
- Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
- 11 Bildung von Rücklagen
- Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern.
- Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben und laufenden Kosten des Vereins sicherzustellen.
- 12 Finanzierung
- Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment, Kautionszahlungen oder der Zahlung laufender Kosten vor. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
- Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten.
- Der Verein finanziert sich ansonsten ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge einschließlich der Pauschalen nach dem CanG sowie durch Spenden.
- 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der gesetzlichen Grundlage
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Anfallberechtigt im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, sofern das jeweilige Mitglied im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit keine groben Pflichtverletzungen begangen hat.
- Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.